Satzung
Satzung
der Schützengilde Elsterwerda e. V.
(Fassung vom 02.01.2008)
( geändert am 06.12.2015 )
§ 1 Name, Sitz des Vereins
Der Verein hat den Namen „Schützengilde Elsterwerda 1843 e. V.“ und hat seinen Sitz
in Elsterwerda. Der Verein ist Mitglied im Brandenburgischen Schützenbund und damit
gleichzeitig im Deutschen Schützenbund. Er erkennt deren Satzungen an.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. Ihm sind nationalistische und radikale Bestrebungen, sowie Doping und Drogen absolut fremd.
Der Verein pflegt und fördert die massensportliche Betätigung im Sportschießen. Er organisiert den Trainings- und Wettkampfbetrieb in Elsterwerda, organisiert Schützenfeste und Pokalwettkämpfe. Er stellt seinen Mitgliedern die notwendigen Materialien und technischen Voraussetzungen zum Übungs- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung. Leistungssportler, notwendige Ausbildung von Schießsportleitern, Jugend und Frauenschießsport werden besonders unterstützt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweiligen gültigen Abgabeordnung. Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Erst wenn, das Finanzamt die Unbedenklichkeit der Satzungsänderung zugestimmt hat, erfolgt die Einreichung beim zuständigen Amtsgericht.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern.
Mitglieder können alle Personen werden, die in geordneten Verhältnissen leben und
über einen guten Leumund verfügen. Die Aufnahme in den Verein setzt eine schriftliche
Beitrittserklärung voraus.
Mit der Beitrittserklärung unterwirft sich das neue Mitglied den Bestimmungen der
Vereinssatzung. Kinder und Jugendliche können dem Verein beitreten, wenn das schriftliche
Einverständnis der gesetzlichen Vertreter vorliegt.
Wer am 1.1. des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt als
jugendliches Mitglied.
Der Verein trifft in der Mitgliedschaft folgende Unterscheidungen:
- Mitglieder unter 18 Jahre (Kinder und Jugendliche)
- Mitglieder über 18 Jahre
- Fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder.
Förderndes Mitglied kann werden, wer sich der Vereinssatzung unterwirft,
das 18. Lebensjahr vollendet hat und keine regelmäßige schießsportliche Betätigung
betreiben möchte.
Mitglieder und Persönlichkeiten können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern durch Beschluss ernannt werden, wenn sie auf Grund besonderer Verdienste gegenüber dem Verein zur Ehrenmitgliedschaft vorgeschlagen werden. Ehrenmitglieder besitzen die
selben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung
befreit.
Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins war.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch: - Austritt
- Ausschluss
- Tod
Der Austritt bedarf einer schriftlichen Austrittserklärung des Mitgliedes gegenüber einem
Vorstandsmitglied.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
- bei erheblicher Verletzung der Satzung,
- bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Vor der Abstimmung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich vor der Mitgliederver-
sammlung zu den Vorwürfen zu äußern.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Bei Rückstand der Zahlung des Jahresbeitrages über 3 Monate nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung ohne Zahlungs-
leistung durch das Mitglied, kann der Verein den Ausschluss beschließen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts-
verhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge
zu unterbreiten. Sie sind ferner berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie die Einrichtungen und Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Übungsstättenordnung und sonstiger Anordnungen des Vorstandes zu benutzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. die Ziele und Interessen des Vereins zu wahren und zu unterstützen
2. des Vereinseigentum schonend zu behandeln,
3. den Weisungen der in Ausübung einer Vereinsfunktion tätigen Mitglieder zu folgen,
4. den Beitrag rechtzeitig zu zahlen.
§ 6 Geschäftsjahr: Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 7 Mitglieder- und Aufnahmebeiträge
Der Aufnahmebeitrag für neue Mitglieder und der monatliche Mitgliederbeitrag
werden nach den Erfordernissen des Vereinshaushaltes von der Mitgliederversammlung
für das Geschäftsjahr festgesetzt.
Der monatliche Mitgliedsbeitrag für Kinder und Jugendliche Mitglieder bemisst sich nach
der Höhe der vom Verein an Dachorganisatoren zu leistenden Abgaben für das einzelne
jugendliche Mitglied. Der Rückstand in der Beitragszahlung von mehr als 3 Monaten kann
auf Antrag des Vorstandes nach vorheriger Mahnung zum Ausschluss des betreffenden
Mitgliedes gem. §4 führen.
In begründeten Einzelfällen wie z.Bsp. Berufsausbildung, Wehrdienst, kann der Vorstand
einem Mitglied auf Antrag eine befristete Beitragsermäßigung bewilligen.
Alle Einnahmen des Vereins dürfen nur zu Vereinszwecks und der Satzung verwendet werden.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer, Senioren und Pressewart
- dem Jugend- und Frauenwart
- dem 1. und 3 weiteren Schießsportleitern.
- dem Platzwart und Ehrungen
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2.Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Schriftführer, erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins und führt das Protokoll bei den Vorstandsitzungen und den Mitgliederversammlung. Er ist dafür verantwortlich, dass Änderungen in der Besetzung des gesetzlichen Vorstandes ( 1. oder 2. Vorsitzender) und Änderungen der Satzung beim Vereinsregister form- und fristgerecht angemeldet werden. Der Schriftverkehr des Vereins ist von ihm aktenkundig zu machen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt worden sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor der Wahl aus dem Vorstand aus, wird vom Vorstand ein anderes Mitglied bis zur
Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung als Nachfolger bestimmt. Die Arbeit
im Vorstand wird von den Vorstandsmitgliedern ehrenamtlich wahrgenommen.
Der Schatzmeister bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, verwaltet die Vereins-
kasse und führt Buch über die Einnahmen und die Ausgaben.
Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines
Vorsitzenden.
Der Jugendwart leitet die Jugendarbeit des Vereins in eigener Verantwortung.
Den Schießsportleitern obliegt die gesamte Abwicklung des Schießsportbetriebes.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Vertreter einberufen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Wenigstens einmal im Jahr, möglichst in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres, ist durch den Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann auch jeder Zeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder unter Angabe von Gründen dieses schriftlich verlangen.
Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes, die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer, die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und des Aufnahmebeitrages, die Festsetzung des Königs-geldes und der anderen Preisgelder, die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und sonstige ihr von der Satzung übertragenen Angelegenheiten sowie die Auflösung des Vereins.
§ 11 Kassenprüfer
Im Jahr nach der Wahl des Vorstandes sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Im Geschäftsjahr ist mindestens eine Kassenprüfung durchzuführen. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten.
§ 12 Vereinsmeister und Königsschießen
Die Vereinsmeister werden jährlich nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes in den einzelnen Klasseneinteilungen unter den Mitgliedern ermittelt.
Der Verein ermittelt einmal im Jahr den Schützenkönig, die Schützenkönigin, den Jugendschützenkönig und den Seniorenschützenkönig unter seinen Mitgliedern.
Die Bedingungen für das Königsschießen werden jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 13 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten des Vereins an die Stadt Elsterwerda, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke des Schützensports und für das Schützenwesen zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wird mit dem Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichtes rechtwirksam.
Die bisherige Satzung tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Elsterwerda, den 06.12.2015
Vom Amtsgericht Cottbus wurde die Satzung am 21.01.2016 unter dem Aktenzeichen:
VR 3506 CB eingetragen und ist somit für den Verein gültig.